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Gemeinschaftsfischen

 

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Definition Gemeinschaftsfischen - Wettfischen

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte am 26. April 1994 schriftlich mit:
"Die Tierschutzreferenten der Bundesländer haben die Ziele des VDSF hinsichtlich der Vermeidung von Gemeinschaftsfischen mit Wettbewerbscharakter begrüßt."
Die von den VDSF - Landesverbänden am 18. Juli 1992 beschlossene Definition der Begriffe " Gemeinschaftsfischen - Wettfischen" solle allerdings in zwei Punkten geändert werden:

  1. Die Worte "Bewertung des Gesamtfanges" seien durch "Erfassung des Fangs insgesamt zu ersetzen, "Zudem", so die Tierschutzreferenten, "soll klargestellt werden, dass ein gefangener Fisch immer sofort nach Entnahme aus dem Wasser fischweidgerecht zu töten ist. Sofern diese Anregungen berücksichtig werden, tragen die Tierschutzreferenten das genannte vom VDSF erarbeitete Papier mit. In seiner Sitzung am 29.April 1994 hat das VDSF - Präsidium diese Anregungen einstimmig angenommen.

  • Seit dem 1.1.1992 beurteilt das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung und die Förderung des Wettfischens als schädlich für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit von Angelvereinen.

  • Mit Schreiben vom 19.September 1995 an die Obersten Finanzbehörden der Länder bittet der Bundesfinanzminister darum, darauf zu achten, dass Angelvereine, die Wettveranstaltungen durchführen oder fördern, nicht als gemeinnützig behandelt werden.

  • Außerdem rege ich an, ihren Nachgeordneten Dienststellen zur Sicherstellung einer bundesweit gleichen Abgrenzung des Wettfischens das Informationspapier des VDSF zur Verfügung zu stellen.

  • Der Verband Deutscher Sportfischer e.V. hält Gemeinschaftsfischen auch in Zukunft für sinnvoll, das gilt insbesondere für die gemeinschaftlichen Fischen, die als traditionelle Veranstaltungen durchgeführt werden oder der sozialen Bindung im Verein dienen.

Nicht betroffen sind davon Wettfischen.
Hier der Wortlaut der Definition:

  • Gemeinschaftsfischen in Binnengewässer:

  • Gemeinschaftsfischen sind fischereiliche Veranstaltungen, an denen mehr als 10 Angler oder Angler aus mehreren Vereinen teilnehmen, die innerhalb einer bestimmten Zeit an einen Gewässer unter gleicher Zielvorgabe fischen.

Als solche Gemeinschaftsfischen kommen in Betracht:

  • Gemeinschaftsfischen ohne Erfassung des Fangergebnisses

  • Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des schwersten Fisches

  • Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt

Für alle Gemeinschaftsfischen gelten selbstverständlich die allgemeinen Regeln der Fischereiausübung, insbesondere der Fischhege. Die Belange der Pflanzen und Tiere im und am Gewässer sind zu beachten.

Damit ergeben sich für sämtliche Gemeinschaftsfischen folgende Voraussetzungen:

  1. Die örtlich geltenden fischereirechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten; erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden müssen vorliegen.

  2. Naturschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; Uferzonen dürfen nicht verändert werden; auf Hauptbrutzeiten von Vögeln ist Rücksicht zu nehmen.

  3. Tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; der gefangene Fisch ist immer sofort fischweidgerecht zu töten; der Fang ist sinnvoll zu verwerten (nach Möglichkeit menschlicher Verzehr).

  4. Fischereiliche Veranstaltungen dürfen keinen weiterführenden Wettbewerbscharakter haben.

  5. Zum Zwecke der Durchführung von Gemeinschaftsfischen dürfen Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen nicht durchgeführt werden.

  6. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen neben dem Veranstalter selbst verantwortlich. Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich die Notwendigkeit des Fischens aus dem Gewässer selber und der vorhandenen Zusammensetzung der Arten in diesem Gewässer ergibt.

 

 

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