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Definition
Gemeinschaftsfischen - Wettfischen
Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte am 26. April
1994 schriftlich mit:
"Die Tierschutzreferenten der Bundesländer haben die
Ziele des VDSF hinsichtlich der Vermeidung von
Gemeinschaftsfischen mit Wettbewerbscharakter begrüßt."
Die von den VDSF - Landesverbänden am 18. Juli 1992
beschlossene Definition der Begriffe "
Gemeinschaftsfischen - Wettfischen" solle allerdings in
zwei Punkten geändert werden:
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Die Worte "Bewertung des
Gesamtfanges" seien durch "Erfassung des Fangs insgesamt
zu ersetzen, "Zudem", so die Tierschutzreferenten, "soll
klargestellt werden, dass ein gefangener Fisch immer
sofort nach Entnahme aus dem Wasser fischweidgerecht zu
töten ist. Sofern diese Anregungen berücksichtig werden,
tragen die Tierschutzreferenten das genannte vom VDSF
erarbeitete Papier mit. In seiner Sitzung am 29.April 1994
hat das VDSF - Präsidium diese Anregungen einstimmig
angenommen.
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Seit dem 1.1.1992 beurteilt
das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung und
die Förderung des Wettfischens als schädlich für die
Zuerkennung der Gemeinnützigkeit von Angelvereinen.
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Mit Schreiben vom
19.September 1995 an die Obersten Finanzbehörden der
Länder bittet der Bundesfinanzminister darum, darauf zu
achten, dass Angelvereine, die Wettveranstaltungen
durchführen oder fördern, nicht als gemeinnützig behandelt
werden.
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Außerdem rege ich an, ihren
Nachgeordneten Dienststellen zur Sicherstellung einer
bundesweit gleichen Abgrenzung des Wettfischens das
Informationspapier des VDSF zur Verfügung zu stellen.
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Der Verband Deutscher
Sportfischer e.V. hält Gemeinschaftsfischen auch in
Zukunft für sinnvoll, das gilt insbesondere für die
gemeinschaftlichen Fischen, die als traditionelle
Veranstaltungen durchgeführt werden oder der sozialen
Bindung im Verein dienen.
Nicht betroffen sind davon
Wettfischen.
Hier der Wortlaut der Definition:
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Gemeinschaftsfischen in
Binnengewässer:
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Gemeinschaftsfischen
sind fischereiliche Veranstaltungen, an denen mehr als 10
Angler oder Angler aus mehreren Vereinen teilnehmen, die
innerhalb einer bestimmten Zeit an einen Gewässer unter
gleicher Zielvorgabe fischen.
Als solche
Gemeinschaftsfischen kommen in Betracht:
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Gemeinschaftsfischen ohne
Erfassung des Fangergebnisses
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Gemeinschaftsfischen mit
Erfassung des schwersten Fisches
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Gemeinschaftsfischen mit
Erfassung des Fangs insgesamt
Für alle
Gemeinschaftsfischen gelten selbstverständlich die
allgemeinen Regeln der Fischereiausübung, insbesondere der
Fischhege. Die Belange der Pflanzen und Tiere im und am
Gewässer sind zu beachten.
Damit ergeben sich für sämtliche
Gemeinschaftsfischen folgende Voraussetzungen:
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Die örtlich geltenden
fischereirechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten;
erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden müssen
vorliegen.
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Naturschutzrechtliche
Bestimmungen sind einzuhalten; Uferzonen dürfen nicht
verändert werden; auf Hauptbrutzeiten von Vögeln ist
Rücksicht zu nehmen.
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Tierschutzrechtliche
Bestimmungen sind einzuhalten; der gefangene Fisch ist
immer sofort fischweidgerecht zu töten; der Fang ist
sinnvoll zu verwerten (nach Möglichkeit menschlicher
Verzehr).
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Fischereiliche
Veranstaltungen dürfen keinen weiterführenden
Wettbewerbscharakter haben.
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Zum Zwecke der Durchführung
von Gemeinschaftsfischen dürfen Besatzmaßnahmen mit
fangfähigen Fischen nicht durchgeführt werden.
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Jeder Teilnehmer ist für
die Einhaltung der Bestimmungen neben dem Veranstalter
selbst verantwortlich. Gemeinschaftsfischen mit Erfassung
des Fangs insgesamt dürfen nur durchgeführt werden, wenn
sich die Notwendigkeit des Fischens aus dem Gewässer
selber und der vorhandenen Zusammensetzung der Arten in
diesem Gewässer ergibt.
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