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Angelverein Hamburg Oper e.V. genannt AVHO

 

 
 
Satzung des Angelverein Hamburg Oper e.V.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01. April 1994 in Hamburg
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung im November 1999
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Registriernummer VR 14220.
März 2010 wurde diese Satzung letztmalig geändert.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Angelverein Hamburg Oper“, (nachfolgend Verein oder AVHO genannt)
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregisternummer 14220 des Amtsgerichtes Hamburg.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

I. Der AVHO versteht sich als eine der Natur verbundene Vereinigung von Anglern, die sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

II. Zweck des Vereins:

1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF.
2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des
   Artenschutzes.
3. Aufgaben des Vereins:
   a) Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum "Gewässer“.
   b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf,
       Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen
       Anlagen.
   c) Förderung der Vereinsjugend

III. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und unterstützt Schulungsmaßnahmen, bzw.
     führt solche durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
   dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
   werden.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
    Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
    Vereinsvermögen.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber
   von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe
   zahlen.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Mitglied im Verband deutscher Sportfischer (VDSF) und dem Angelsport Verband Hamburg e.V.

§ 5a Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehören der
   Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige
   Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich
   zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§ 5b Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod
2. Durch Austritt.
     Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit
     Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
3. Durch Ausschluss.
   Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
   a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
   b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
   c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
   d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
   e) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und
   f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.
    Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
     Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Verein teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege, usw.) zu benutzen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung
        der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
    b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
    c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
    d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuzahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (wie Arbeitsdienste am See
        oder Rasenmähen) zu erfüllen,
    e) die Fischerprüfung abzulegen

  3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 8Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand.

  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Kassenwart, dem Gewässerwart und dem Jugendwart.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im lnnenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

  4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Der Vorstand tritt im Intervall von zwei Monaten zusammen. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss, die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse oder, sofern möglich, per Email.

  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
    a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und sonstigen
        Verpflichtungen der Mitglieder,
    e) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    f) Satzungsänderung
    g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    h) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des
        Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
    Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
    Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

  6. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

  7. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.

  8. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Datenschutz

  1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der 2 Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesverband Angelsport Verband Hamburg e.V. und, wenn dieser nicht gemeinnützig ist, an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§14 Sonstige Satzungsänderung

  1. Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  3. Sollten es zeitliche oder sonstige dringende Gründe verlangen, so kann eine Satzungsänderung auch durch eine Abstimmung der Mitglieder per Brief oder Email durchgeführt werden. In diesem Falle ist eine Mehrheit von 2/3 der angeschriebenen Mitglieder zur Beschlussfassung erforderlich.

Hamburg, im Januar 2010

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Unterschriften

Satzung zum Ausdrucken


 

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