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Angelverein Hamburg Oper e.V. genannt AVHO

 

 
 
Gewässerordnung - AVHO für den See in Wulfsen (Neufassung 2011)

 

   
 

§1 Allgemeines

  • Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung.

  • Der Vorstand kann jederzeit Änderungen und Ergänzungen beschließen. Diese werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als bekannt, wenn nach der Absendung eine Woche verstrichen ist.

§2 Fischereiberechtigung Fischereiberechtigt in dem Vereinsgewässer sind:

  1. Vereinsmitglieder, die im rechtmäßigen Besitz des gültigen Erlaubnisscheines des Vereins sind.
  2. Inhaber einer gültigen Gastkarte des Vereins.
    Die genannten Papiere müssen beim Fischen mitgeführt und einschließlich Fang dem Fischereiaufseher bzw. Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsicht ausgehändigt werden.
    Gäste haben zudem ihren Personalausweis sowie ihre Fischereierlaubnis mitzuführen.
    Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gastkarten.

§3 Gewässer und Uferschutz

  • Jeder hat Ufer, Böschungen, Land- und Wasserpflanzen usw. unbedingt zu schonen.
  • Brut und Nistplätze dürfen nicht gestört werden.
  • Für alle Beschädigungen ist der Sportfischer persönlich haftbar.
  • Das Graben nach Würmern ist im gesamten Seegelände streng verboten.
  • Jeder Fischereiausübende hat dafür zu sorgen, dass unsere Nachbarn keinen Grund zur Beschwerde haben.
  • Lager, Zelte, Wohnwagen usw. dürfen am Gewässer grundsätzlich nicht aufgestellt werden.
  • Es ist nicht erlaubt, am Ufer ein Feuer zu entzünden.
  • Sollten irgendwelche Schäden angerichtet worden sein, hat der Verursacher den Vorstand sofort zu unterrichten.
  • Es ist verboten Müll zurückzulassen.
  • Dies gilt insbesondere für Reste von Angelschnur und die Verpackung von Angelzubehör.
  • Jeder Angler hat in zumutbarer Weise für die Sauberkeit der Anlage zu sorgen.

§4 Fanggeräte - Köder - Methoden

  1. Zwei Ruten mit je einem Einzelhaken sind erlaubt.
  2. Natürliche oder künstliche Köder - aber ohne Zusätze betäubender oder fluoreszierender Stoffe - sind erlaubt.
  3. Die Spinn- und Fliegenfischerei ist erlaubt.
    Mitangler dürfen dadurch aber nicht behindert werden.
  4. Die Benutzung von Drillingshaken ist nur im hinteren See erlaubt.
  5. Das Legen von Grundschnüren, Reusen, Körben, Netzen und das Setzen von Treibern ist nicht erlaubt.
  6. Eisangeln ist nicht erlaubt.
  7. Die Verwendung von Karpfen, Hechten, Zander und Forellen als Köderfisch ist verboten.
  8. Mitgebrachte Fische dürfen nur mit Zustimmung des Gewässerwartes in das Gewässer eingesetzt werden.
  9. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
  10. Unterfangkescher, Fischtöter, Hakenlöser, Zentimetermaß und Messer sind immer mitzuführen.
  11. Fische, die den §5, 6 und 7 entsprechen und mitgenommen werden sollen, sind sofort zu betäuben und zu töten. Alle anderen und nicht identifizierbare Fische sind sofort schonend vom Haken zu lösen und vorsichtig zurückzusetzen.
  12. Hältern ist nicht erlaubt.
  13. Das Anfüttern ist nur beim Stippfischen sowie beim Karpfenangeln zulässig. Maximalmenge: 1 Liter!

§5 Mindestmaße

  • Folgende Mindestmaße sind einzuhalten- in cm -:
  • Hecht 50 - Spiegelkarpfen 40 - Schuppenkarpfen 50 -Zander 40 - Aal 40 - Schleie 25 - Forelle 30 - Saibling 28
    Gemessen wird der Fisch über die Seitenlinie im liegenden Zustand, dabei muss das Maul des Fisches geschlossen und die Schwanzflosse gestreckt sein. Gefangene, untermassige Fische sind in jedem Fall sofort wieder zurückzusetzen.

§6 Schonzeiten und Fangbegrenzung

  • Die Schonzeit für Hecht und Zander ist vom 1. Januar bis einschließlich 15. Mai.
  • Für Karpfen vom 1. Januar bis 30. April .
  • Wöchentlich dürfen 6 Forellen und 2 massige Edelfische (Hecht, Zander) mitgenommen werden.
  • Fänge müssen sofort in die Fangstatistik eingetragen werden.

§7 Besondere Bestimmungen

  1. Jeglicher Verkauf in dem Vereinsgewässer gefangener Fische ist verboten.
  2. Jeder Angler hat seine Ruten ständig zu beaufsichtigen.
  3. Jeder Angler, der durch einen Verstoß gegen diese Gewässerordnung dem Verein einen objektiv nachweisbaren Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden Widergutzumachen.
  4. Bei einem Verstoß gegen diese Gewässerordnung kann der Vorstand die Fischereierlaubnis mit sofortiger Wirkung entschädigungsfrei widerrufen.

§8 Schlussbestimmungen

  • Diese Gewässerordnung wird jedem Fischereiberechtigten mit dem Erlaubnisschein ausgehändigt.
  • Mit der Unterschrift auf dem Fischereierlaubnisschein erkennt er diese Gewässerordnung an.
  • Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils rechtskräftigen Niedersächsischen Fischereigesetzes.

Die Woche beginnt am Montag um 0.ooh
und
endet am Sonntag um 24.00h.

Hamburg, April 2011

der Vorstand

   

 

  Hamburg    Mindestmaß und Schonzeiten

 

 
Art Lateinische Bezeichnung Mindestmaß Schonzeiten Bemerkungen
Aal Anguilla  anguilla 45 cm    
Äsche Thymallus  thymallus 35 cm 01. Januar bis 15.Mai  
Barbe Barbus  barbus 35 cm    
Bachforelle Salmo trutta fario 30 cm 15. Oktober bis 15. Februar  
Döbel Leuciscus cephalus 25 cm    
Flunder Platidithys flesus 20 cm    
Hecht Esox lucius 50 cm 01. Januar bis 15.Mai  
Karpfen Cyprinus carpio 35 cm    
Lachs Salmo salar 60 cm 15. Oktober bis 15. Februar Gesetzliche Regelungen zum Artenschutz beachten.
Meerforelle Salmo trutta trutta 35 cm 15. Oktober bis 15. Februar Gesetzliche Regelungen zum Artenschutz beachten.
Aalquappe oder Rutte Lota lota 35 cm    
Rapfen Aspius aspius 40 cm    
Schlei Tinca tinca 25 cm    
Wels Silurus glanis 70 cm 01. Mai bis 30.Juni  
Zander Stizostedion luciopercal 40 cm 01. Januar bis 15.Mai  
Zope Abramis ballerus 30 cm    
 

 

 

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