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§1 Allgemeines
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Nachstehende Bestimmungen
gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung.
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Der Vorstand kann jederzeit
Änderungen und Ergänzungen beschließen. Diese werden den
Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als
bekannt, wenn nach der Absendung eine Woche verstrichen
ist.
§2 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt in dem Vereinsgewässer sind:
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Vereinsmitglieder, die im rechtmäßigen
Besitz des gültigen Erlaubnisscheines des Vereins sind.
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Inhaber einer gültigen Gastkarte des
Vereins.
Die genannten Papiere müssen beim Fischen mitgeführt und
einschließlich Fang dem Fischereiaufseher
bzw. Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsicht ausgehändigt
werden.
Gäste haben zudem ihren Personalausweis sowie ihre
Fischereierlaubnis mitzuführen.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gastkarten.
§3 Gewässer und Uferschutz
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Jeder hat Ufer, Böschungen, Land- und Wasserpflanzen usw.
unbedingt zu schonen.
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Brut und Nistplätze dürfen nicht gestört werden.
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Für alle Beschädigungen ist der Sportfischer persönlich
haftbar.
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Das Graben nach Würmern ist im gesamten Seegelände streng
verboten.
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Jeder Fischereiausübende hat dafür zu sorgen, dass unsere
Nachbarn keinen Grund zur Beschwerde haben.
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Lager, Zelte, Wohnwagen usw. dürfen am Gewässer grundsätzlich
nicht aufgestellt werden.
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Es ist nicht erlaubt, am Ufer ein Feuer zu entzünden.
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Sollten irgendwelche Schäden angerichtet worden sein, hat der
Verursacher den Vorstand sofort zu unterrichten.
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Es ist verboten Müll zurückzulassen.
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Dies gilt insbesondere für Reste von Angelschnur und die
Verpackung von Angelzubehör.
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Jeder Angler hat in zumutbarer Weise für die Sauberkeit der
Anlage zu sorgen.
§4 Fanggeräte - Köder - Methoden
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Zwei Ruten mit je einem Einzelhaken sind
erlaubt.
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Natürliche oder künstliche Köder - aber
ohne Zusätze betäubender oder fluoreszierender Stoffe - sind
erlaubt.
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Die Spinn- und Fliegenfischerei ist
erlaubt.
Mitangler dürfen dadurch aber nicht behindert werden.
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Die Benutzung von Drillingshaken ist nur im
hinteren See erlaubt.
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Das Legen von Grundschnüren, Reusen,
Körben, Netzen und das Setzen von Treibern ist nicht erlaubt.
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Eisangeln ist nicht erlaubt.
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Die Verwendung von Karpfen, Hechten, Zander
und Forellen als Köderfisch ist verboten.
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Mitgebrachte Fische dürfen nur mit
Zustimmung des Gewässerwartes in das Gewässer eingesetzt
werden.
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Die Verwendung lebender Köderfische ist
verboten.
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Unterfangkescher, Fischtöter, Hakenlöser,
Zentimetermaß und Messer sind immer mitzuführen.
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Fische, die den §5, 6 und 7 entsprechen und
mitgenommen werden sollen, sind sofort zu betäuben und zu
töten. Alle anderen und nicht identifizierbare Fische sind
sofort schonend vom Haken zu lösen und vorsichtig
zurückzusetzen.
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Hältern ist nicht erlaubt.
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Das Anfüttern ist nur beim Stippfischen
sowie beim Karpfenangeln zulässig. Maximalmenge: 1 Liter!
§5 Mindestmaße
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Folgende Mindestmaße sind einzuhalten-
in cm -:
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Hecht 50 - Spiegelkarpfen 40 -
Schuppenkarpfen 50 -Zander 40 - Aal 40 - Schleie 25 - Forelle
30 - Saibling 28
Gemessen wird der Fisch über die Seitenlinie im liegenden
Zustand, dabei muss das Maul des Fisches geschlossen und die
Schwanzflosse gestreckt sein. Gefangene, untermassige Fische
sind in jedem Fall sofort wieder zurückzusetzen.
§6 Schonzeiten und Fangbegrenzung
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Die Schonzeit für Hecht und
Zander ist vom
1. Januar bis einschließlich 15. Mai.
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Für
Karpfen vom 1. Januar bis 30. April .
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Wöchentlich dürfen 6 Forellen und 2 massige Edelfische (Hecht,
Zander) mitgenommen werden.
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Fänge müssen sofort in die Fangstatistik eingetragen werden.
§7 Besondere Bestimmungen
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Jeglicher Verkauf in dem Vereinsgewässer
gefangener Fische ist verboten.
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Jeder Angler hat seine Ruten ständig zu
beaufsichtigen.
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Jeder Angler, der durch einen Verstoß gegen
diese Gewässerordnung dem Verein einen objektiv nachweisbaren
Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden
Widergutzumachen.
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Bei einem Verstoß gegen diese
Gewässerordnung kann der Vorstand die Fischereierlaubnis mit
sofortiger Wirkung entschädigungsfrei widerrufen.
§8 Schlussbestimmungen
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Diese Gewässerordnung wird jedem
Fischereiberechtigten mit dem Erlaubnisschein ausgehändigt.
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Mit der Unterschrift auf dem
Fischereierlaubnisschein erkennt er diese Gewässerordnung an.
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Im übrigen gelten die Bestimmungen des
jeweils rechtskräftigen Niedersächsischen Fischereigesetzes.
Die Woche beginnt am Montag um
0.ooh
und
endet am Sonntag um 24.00h.

Hamburg, April 2011
der Vorstand
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